Im Embryonenschutzgesetz hat die Bundesregierung den juristischen Rahmen der Fortpflanzungsmedizin genau beschrieben.
Ziel des Gesetzes ist es, den gewissenhaften Umgang mit entstehendem menschlichem Leben zu regeln und Missbrauch zu verhindern.
Darüber hinaus regeln die „Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung“ (gemäß Sozialgesetzbuch V; § 27a, § 92 und § 135) die Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen, Kosten für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (teilweise) zu übernehmen.
Bei hinreichender Erfolgsaussicht werden 50% der Behandlungskosten Übernommen:
Als Voraussetzung für die Kostenerstattung gilt:
Alle Kosten, die im Rahmen der Diagnostik entstehen werden von den Krankenkassen vollständig übernommen.
Bei Kosten, die durch die Behandlung entstehen wird ein Eigenanteil von 50% gefordert. Diese Kosten beinhalten ärztliche Leistungen, Laborkosten und Medikamente.
Die Voraussetzungen für eine teilweise Kostenübernahme durch die Krankenkasse sind unter RECHTLICHE Rahmenbedingungen ausgeführt.
Bei privatversicherten Paaren oder Patienten muss die Kostenübernahme individuell geklärt werden, die Regelungen sind hier unterschiedlich.
Ein wesentlicher Anteil der entstehenden Kosten wird durch die zu verabreichenden Medikamente verursacht. Da aber der Medikamentenbedarf erheblich variiert, können die im Folgenden genannten Zahlen lediglich als Orientierung dienen.
Geschätzte Kosten pro Zyklus :
* Eigenanteil, falls 50% der Kosten durch die Krankenkasse übernommen werden.
Nach ärztlicher Feststellung muss die Maßnahme erforderlich und aussichtsreich sein.
Inhaltlich verantwortlich gemäß § 6 MDStV ist der/die jeweilige Direktor/in bzw. Leiter/in der Einrichtung.
Universitätsmedizin Mannheim
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