Im Embryonenschutzgesetz hat die Bundesregierung den juristischen Rahmen der Fortpflanzungsmedizin genau beschrieben.

Ziel des Gesetzes ist es, den gewissenhaften Umgang mit entstehendem menschlichem Leben zu regeln und Missbrauch zu verhindern.

Darüber hinaus regeln die „Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung“ (gemäß Sozialgesetzbuch V; § 27a, § 92 und § 135) die Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen, Kosten für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (teilweise) zu übernehmen.

Bei hinreichender Erfolgsaussicht werden 50% der Behandlungskosten Übernommen:

  • Insemination im Spontanzyklus (auch mit Clomifen) bis zu achtmal
  • Insemination nach hormoneller Stimulation (FSH/HMG) bis zu dreimal
  • IVF (In-vitro-Fertilisation) bis zu dreimal
  • ICSI (Intracytoplasmatische Spermieninjektion) bis zu dreimal

Als Voraussetzung für die Kostenerstattung gilt:

  • Die Maßnahme muss nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein
  • Nach ärztlicher Feststellung muss hinreichende Aussicht bestehen, dass durch die Maßnahme eine Schwangerschaft herbeigeführt wird
  • Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen müssen miteinander verheiratet sein
  • Es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden
  • Die Ehegatten müssen sich vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichten lassen und von dem Arzt an einen der Ärzte oder eine Einrichtung überweisen lassen, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist
  • Leistungen werden nur für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren und für Männer zwischen 25 und 50 Jahren übernommen
  • Leistungsvoraussetzung ist, dass beide Ehegatten HIV-negativ sind und, dass bei der Frau ein ausreichender Schutz gegen eine Rötelninfektion besteht
  • Nach einer Sterilisation besteht kein Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung
  • Vor Behandlungsbeginn ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen
  • Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, die über eine künstliche Befruchtung hinaus gehen, z.B. Kryokonservierung befruchteter Eizellen

Alle Kosten, die im Rahmen der Diagnostik entstehen werden von den Krankenkassen vollständig übernommen.
Bei Kosten, die durch die Behandlung entstehen wird ein Eigenanteil von 50% gefordert. Diese Kosten beinhalten ärztliche Leistungen, Laborkosten und Medikamente.
Die Voraussetzungen für eine teilweise Kostenübernahme durch die Krankenkasse sind unter RECHTLICHE Rahmenbedingungen ausgeführt.
Bei privatversicherten Paaren oder Patienten muss die Kostenübernahme individuell geklärt werden, die Regelungen sind hier unterschiedlich.
Ein wesentlicher Anteil der entstehenden Kosten wird durch die zu verabreichenden Medikamente verursacht. Da aber der Medikamentenbedarf erheblich variiert, können die im Folgenden genannten Zahlen lediglich als Orientierung dienen.

Geschätzte Kosten pro Zyklus :

  • Intrauterine Insemination ohne Stimulation: ca. 125 €*
  • Intrauterine Insemination mit Stimulation: ca. 500 €*
  • IVF: ca. 1500 €*
  • ICSI: ca. 1800 €*
  • Kryoembryotransfer ohne Stimulation ca. 400 €

 * Eigenanteil, falls 50% der Kosten durch die Krankenkasse übernommen werden.

Nach ärztlicher Feststellung muss die Maßnahme erforderlich und aussichtsreich sein.


Inhaltlich verantwortlich gemäß § 6 MDStV ist der/die jeweilige Direktor/in bzw. Leiter/in der Einrichtung.

Universitätsmedizin Mannheim
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