Die bisher in Deutschland realisierten Klinik- oder Patientenhotels richten ihr Angebot fast ausschließlich an Selbstzahler. Der klassische Ansatz, GKV – Patienten mit geringerem Pflegeaufwand in ein Patientenhaus zu verlegen, wird erstmalig am Universitätsklinikum Mannheim realisiert.
Egal, ob gesetzlich oder privat versichert, für einen Aufenthalt im Patientenhaus zählt allein der Gesundheitszustand. Sobald dieser es erlaubt, kann der Patient auf ärztliche Entscheidung in das Patientenhaus verlegt werden.
Nein, der Aufenthalt im Patientenhaus ist Bestandteil des Krankenhausaufenthaltes, der von der Krankenversicherung bezahlt wird. Egal, ob gesetzlich oder privat versichert. Darüber hinaus können Besucher, Angehörige und andere Gäste zu üblichen Hotelpreisen untergebracht werden.
Der Patient hat alle Vorteile eines klassischen "Hotelaufenthaltes". Er wohnt im Einzelzimmer und hat die Möglichkeit dort einen Angehörigen mit unterzubringen. Er isst im Restaurant und kann über den Krankenhausstandard hinausgehende Service-Leistungen in Anspruch nehmen. Und das alles gilt für alle Patienten, egal ob privat oder gesetzlich versichert.
Die Entscheidung ob und zu welchem Zeitpunkt ein Patient in das Patientenhaus verlegt wird obliegt den medizinisch Verantwortlichen. Wenn der Genesungsprozess so weit vorangeschritten ist, dass keine Komplikationen mehr zu erwarten sind, der Patient gehfähig und die vollstationäre Unterbringung weiterhin notwendig ist, spricht nichts gegen eine Verlegung in das Patientenhaus.
Im Patientenhaus hat der Patient ein Einzelzimmer, ein eigenes Bad, Hotelbett, Fernseher, Minibar, Sitzecke, alles wie man es aus einem normalen Hotel gewohnt ist. Trotzdem ist natürlich darauf geachtet, dass es sich nach wie vor um Patienten handelt. Vom schwellenlosen Bad bis zum Notruf. Sicherheit steht immer im Vordergrund.
Durch das hauseigene Notrufsystem und die Lage in der Mitte des Geländes ist der Patient fest in medizinischen und pflegerischen Händen. Und wenn sich der Zustand so weit verschlechtert, dass aus medizinischer und pflegerischer Sicht die Betreuung aufwändiger wird, wird der Patient auf eine reguläre Station im Krankenhaus mit entsprechender Überwachungsmöglichkeit zurück verlegt.
Inhaltlich verantwortlich gemäß § 6 MDStV ist der/die jeweilige Direktor/in bzw. Leiter/in der Einrichtung.
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